VJ22 Reifenbindung austragen

  • Hi.


    weiß zufällig jemand ob man sich die Reifenbindung austragen lassen kann?


    Oder hat das jemand schon machen lassen und könnte mir seinen Brief als Vergleichsbrief geben?


    Danke.


    Gruß Thomas

  • Moin


    Ich dachte das wäre schon lange nicht mehr so.

    Nur noch die Reifendimension sei zu beachten / eintragen zu lassen, soweit das möglich ist. .. ???

    Oder hab ich das jetzt falsch verstanden ?

    Gruss Dirk

  • Hm ich weiß es nicht genau. Laut hier oder hier hat das TÜV das zum nächsten Jahr geändert. Reifenfreigaben sollen nicht mehr gelten und alle Motorräder die noch über ABE zugelassen wurden müssen sich die Reifen eintragen lassen.


    Gruß Thomas

    Einmal editiert, zuletzt von ThR ()

  • Da musst du dich beim TÜV durchfragen.

    Es wird bestimmt Prüfer geben, die bei einer RGV die die Bindung austragen.

    Meiner wird das mit hoher Wahrscheinlichkeit auch machen.


    Gruß Stulle

  • Ich hatte das früher bei meiner Aprilia ändern lassen , danach stand im Schein " Reifenpaarung nur von einem Hersteller "

  • Würde auch beim TÜV nachfragen aber nach meiner Meinung geht es nur um die Freigaben z.b 4,00 x 17 eingetragen im KFZ Brief und man hat eine Freigabe vom Reifenhersteller das man einen 120er x 17 montieren darf oder bei der RGV einen 160er Hinterreifen auch der müsste eingetragen werden, trotz Unbedenklichkeit des Reifenherstellers


    So verstehe ich das aber mehr beim TÜV

  • Die RGV hat keine EU Zulassung.

    Also darfst du nur das fahren, was eingetragen ist.

    Die Freigaben der Reifenhersteller gelten nicht mehr.

    Wenn keine Reifenbindung eingetragen ist, kannst du alles fahren, was der eingetragenen Größe und Spezifikation entspricht.

    Gruß

    Stulle

  • Guten Morgen,


    habe gerade geschaut, bei einer meiner RGVs habe ich eine ABE Nr eingetragen, bei zwei anderen steht keine ABE Nr drin und bei einer , der A Version nicht mal eine Typenkennzeichnung aber bei allen steht der Bridgestone als Reifenhersteller drin und bei Mopedreifen.de stehen die Reifen als grün „Freigabe“ drin, das heißt kein Eintrag nötig, da alter Reifen Bridgestone eingetragen ist und der neue als Ersatz gilt.


    So jetzt sind das 3 Verschiedene Bedingungen, was gilt jetzt, das checkt doch keiner mehr oder

  • wenn der reifen dot 20 oder älter istgiöt die Freigabe noch.

    Bei KBA Zulassung -> es muss gefahren werden was eingetragen ist

    Bei EU-Zulassung wird die Reifenbindung ungültig und du kannst fahren was du willst . . .

  • 1.3. Für Motorräder ohne EG-Typgenehmigung oder mit Veränderungen ergeben sich besondere Erschwernisse

    Die Neuregelungen durch das Verkehrsministerium stellt im Vergleich zu dem bisherigen, bewährten Vorgehen Motorradhalter deutlich schlechter, deren Maschinen über keine EG-Typgenehmigung (na- tionale Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis) verfügen. Zu diesen Fahrzeugen mit nationaler ABE oder Einzelbetriebserlaubnis (EBE) zählen in erster Linie Young- und Oldtimer, die über eine natio- nale Typgenehmigung verfügen und meist vor mehr als ca. 20 Jahren erstmalig zugelassen wurden. Auch betroffen sind Fahrzeuge, an denen relevante Änderungen vorgenommen wurden, die den Bereich der Räder und deren Freiraum betreffen. Schätzung gehen davon aus, dass ca. 2 Millionen Motorräder im aktuellen Fahrzeugbestand von dieser Neuregelung betroffen sind oder betroffen sein können. Zu er- kennen ist die Art der Typgenehmigung an Eintragungen in der Zeile K der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Nur wenn hier eine E-Typgenehmigungsnummer wie in Bild 1 erläutert vorhanden ist, kann von einer EG-Typgenehmigung ausgegangen werden.

    Neue Vorschriften zu Motorradreifen

    ADAC e.V. | 81360 München 5 / 9


    Der „Fall 2“ in der Verkehrsblatt-Veröffentlichung des Verkehrsministeriums beschreibt die Beurteilung der Rad-/Reifen-Kombination, wenn nicht die Reifen montiert sind, die in den Zeile 15.1 und 15.2 bzw. 22 der Zulassungsbescheinigung beschrieben sind. In diesen Fällen dürfte nach der Neuregelung mehr- heitlich die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO erlöschen bzw. für erloschen erklärt wer- den. Die bisher ausreichenden Unbedenklichkeitserklärungen oder Freigaben der Reifenhersteller ge- nügen nun für Reifen, die nach dem Jahr 2019 gefertigt wurden, nicht mehr als Nachweis der Zuläs- sigkeit der Bereifung aus. Die „Gefährdung von Verkehrsteilnehmern“, die laut § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO zu dem Erlöschen der Betriebserlaubnis führt, ist wohl allem Anschein nach allein von dem Fertigungs- termin der gleich aufgebauten Reifen abhängig. Technisch ist dieser Zusammenhang nicht erklärbar, Naturgesetze kennen keine Ablauf- oder Starttermine.

    Viele Reifenmodelle in den Papieren älterer Modelle werden nicht mehr angeboten

    Für viele der von diesem „Fall 2“ betroffenen Motorräder wurden einzelne Reifenmodelle vorgeschrie- ben und in die Papiere eingetragen, die schon längere Zeit nicht mehr am Markt verfügbar sind. Auch waren häufig Reifendimensionsbezeichnungen und -bauarten vorgesehen, die heute nicht mehr gebaut und angeboten werden.

    Grundsätzliche Fallunterscheidungen


    Viele Reifenmodelle in den Papieren älterer Modelle werden nicht mehr angeboten

    Für viele der von diesem „Fall 2“ betroffenen Motorräder wurden einzelne Reifenmodelle vorgeschrie- ben und in die Papiere eingetragen, die schon längere Zeit nicht mehr am Markt verfügbar sind. Auch waren häufig Reifendimensionsbezeichnungen und -bauarten vorgesehen, die heute nicht mehr gebaut und angeboten werden.

    Grundsätzliche Fallunterscheidungen

    Folgende Fälle bzw. Gegebenheiten sind zu unterscheiden:

    1. Für das Motorradmodell gab es zu keinem Zeitpunkt eine Reifenfabrikatsbindung. Es sollen Reifen

    montiert werden, deren Spezifikationen (Dimensionsbezeichnung, Speedindex, Lastindex und Bau- art) den Eintragungen in den Papieren entsprechen:

    In diesem Fall ist die Betriebserlaubnis nicht gefährdet.

    2. Für das Motorradmodell gibt es eine Reifenfabrikatsbindung. Es wurde ein oder mehrere be- stimmte Reifenmodelle in die Papiere eingetragen. Keines der Reifenmodell wird aktuell noch an- geboten. Es sollen Reifen montiert werden, deren Produktname nicht mit den Eintragungen in den Papieren übereinstimmen (können), deren Spezifikationen (Dimensionsbezeichnung, Speedindex, Lastindex und Bauart) aber den Eintragungen in den Papieren entsprechen:

    In diesem Fall gibt es in der Praxis allem Anschein nach unterschiedliche Beurteilungen seitens der Prüfinstitute. Mehrheitlich reicht die Gleichheit der technischen Spezifikationen (Dimension, Bauart, Speed- u. Lastindex) aus für einen formalen Weiterbestand der Betriebserlaubnis. In einigen wenigen Fällen wurde die Betriebserlaubnis in Frage gestellt, nur weil der Name des montierten Reifenmodells nicht mit den Papiereintragungen übereinstimmte. Offensichtlich gibt es also keine einheitliche Hand- habung seitens der Prüfinstitute.

    3. Für das Motorradmodell gibt es keine Reifenfabrikatsbindung. Die Spezifikation der Reifen ent- sprechend der Eintragungen ist veraltet, es werden keine Reifen mit dieser Spezifikation mehr an- geboten. Meist betrifft dies Zollbezeichnungen für die Abmessungen oder die Reifenbauart (Radial, diagonal oder Bias Belted). Es sollen Reifen montiert werden, deren Spezifikation in mindestens einem Punkt (Dimension, Bauart) von den Eintragungen in den Papieren abweicht. Speed- u. Load- Index sind ausreichend. Ein passendes Bestätigungsdokument des Reifenherstellers liegt vor:

    In diesem Fall erlischt mit der Montage der Reifen die BE nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO. Eine Begut- achtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO ist erforderlich. Hierzu kann das Bestätigungsdokument des Herstellers herangezogen werden