TZR 250 2MA Fahrwerk

  • Olaf , falls du deine Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht genutzt haben solltest kannst du sie im Badezimmer zur Ansicht aufhängen.

    Beim TüV ist die seit Anfang 2020 wertlos

  • Kurze Frage zum Verständnis bezgl. Unbedenklichkeitsbescheinigung:

    Ich gehe davon aus, daß ich mit dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung die beschriebenen Reifen ohne Eintragung fahren darf, sofern das Produktionsdatum der Reifen (DOT-Code) vor eine Stichtag (mit der Gesetzesänderung) liegt, quasi Bestandsschutz für das Fahrzeug bis zum fälligen Ersatz der Reifen.

    Korrekt?

  • Also eine Betriebserlaubnis vom Reifenhersteller, so zu sagen .

    Der Reifen muss aber auch mal getauscht werden auch nach dem Datum der Gesetz Änderung.

    Oder habe ich das jetzt falsch verstanden ?

    Ich kenne die Reifenfreigabe zB nur so :

  • Die Unbedenklichkeiten der Reifenhersteller sind nicht mehr gültig.Das wurde 2019 durch Gesetze geändert. Es dürfen nur noch die Prüforgarnisationen Reifengrößen ändern.

    Aber was schreibe ich hier eigentlich noch ......

  • Ich habe mal etwas im Netz recherchiert (hätte ich auch gleich machen können...)


    BMDV - Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern

    Schlussfolgerung:

    Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender

    Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis

    im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.

    Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden

    1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden und
    2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.

    Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.

    Das sollte die (meine) wichtigsten Fragen beantworten.

  • Jo. Und der Hammer ist dass du so ne neumodische Rakete mit >200PS mit allem fahren darfst was nur die richtige Größe hat :wut:

    Für die alten Hobel die mit neuen Reifen 100 Mal besser fahren und wo es mit der „alten“ Regelung 0 Probleme gab machen sie aber son Geschiss. Saubande vom TÜV kann man da nur sagen :arsch:

    Schieber- , Getriebe- , Motorgehäuse- und Kurbelwellenkiller

  • Moin Zusammen

    Weiss jemand oben es verschiedene Vorderräder für die SZR660 gab ?

    Griss Dirk

  • Na was gab s denn für ne Gabel ???

    Ich habe die Andreani Kartuschen eingebaut und bin rundum glücklich damit. War jetzt einige Male damit auf dem Spreewaldring und kann echt nur Gutes berichten. In Zusammenspiel mit dem R6 Federbein hab ich jetzt definitiv ein sehr geiles Fahrwerk... Sorry für die lange Wartezeit auf meine Antwort :grimacing_face:



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