Nabend
An Konsequenz mangelt es den Schweizern ja nicht.....
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3. Massnahmen gegen Raser
“Ein Raserdelikt liegt vor, wenn die vorgeschriebene Geschwindigkeit wie folgt überschritten wird:
in der 30km/h-Zone: um 40 km/h
innerorts (50km/h): um 50km/h
ausserorts (80km/h): um 60km/h
auf Autobahnen (120km/h): um 80 km/h.
Bei einem Raserdelikt wird der Führerausweis für mindestens 2 Jahre entzogen. Im Wiederholungsfall erfolgt dies für immer. Eine ausnahmeweise Wiedererteilung nach 10 Jahren ist nur möglich, wenn ein positives verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt. Zudem wird die Strafandrohung bei Raserdelikten verschärft. Neu gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr, und die Höchststrafe wird auf 4 Jahre Freiheitsstrafe angehoben.”
4. Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen
“Bei groben Verkehrsregelverletzungen, wie krassen Geschwindigkeitsübertretungen, kann das Fahrzeug eingezogen und verwertet werden, sofern der Täter oder die Täterin dadurch von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden kann.”
Quelle:
http://www.law-news.ch/2012/11…ra-massnahmen-januar-2013
Gruß
Dirk