Beiträge von Schlafmütze

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    Original von RockyFranco
    bin mal ne RG500 mit 120 PS gefahren, sicher gar nix gegen die 200PS PR's.........dennoch, s hat mir gerreicht :D ne R1 is dagegen was für Warmduscher


    wers glaubt...


    Du solltest mal ne 98 iger R1 fahren, da sieht die 120 PS Rg aber ziemlich alt gegen aus.


    und das nicht nur optisch.


    Das fällt wohl eher unter Saagen und Märchen.


    MFg

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    Original von KillSwitch
    Das ist doch gleimäßig Verteilte rotierende Masse, wo seht ihr da Unwuchtgefahr? Ob die drei oder dreißig kilo wiegt spielt doch garkeine Rolle. Unwucht kommt Zustande sobal die masse nach außen rückt und einseitig wirkt, zumindest ist da laut Physik so...


    Wenn es keine Rolle spielen würde, dann ersetze doch den 6 x1 breiten 40gr Streifen Auswuchtgewichte gegen einen leichteren 6 x 1 cm breiten 5 gr Kunststoffsteifen.......wäre genau das Gleiche.....


    Der Ein oder andere sollte sich mal mit wuchten von KWs auseinandersetzen.....


    Pleuel und ein %tueller Teil vom Kolbengewicht bilden das "Gegengewicht" zur konstruktiven "unwucht" der Welle..... wie eine ausgewogene Wippe.....


    Ändere ich die Gewichtsverhältnisse auf einer Seite, wird die Unwucht zwanzsläufig größer


    http://www.autoschrauber.de/co…urbelwelle-auswuchten.php


    Schlafmütze

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    Original von ener



    Es kommen jetzt die billigen 4 Takter die nicht mehr so arbeits intensiv sind .


    Hi


    Das meinen immer alle...ich habe einen Bekannten, der fährt Cross...der meinte das auch...


    der hatte ab und zu mal bei seiner YZ einen neuen Kolben und ein paar Lager erneuert....nachdem er sich ein Falschtakter gekauft hatte, kamen zum Kolben und den Lagern schon 2 mal Ventile und ein neuer Kopf und Zylinder dazu.... :teacher: :teacher:


    Schlafmütze

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    Original von o11i
    war dat nich so das alle motoröle in deutschland untereinander mischbar sein müssen


    Ich bin mal mit dem Mopped nach Frankreich gefahren, da klappte das mischen auch ohne Motorschaden.... :biggrin: :biggrin: :biggrin:


    Schlafmütze

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    Darauf hin habe ich den TÜV, das KBA, den Importeur und mein Strassenverkehrsamt kontaktiert und um einen Nachtrag gebeten: Erfolglos! Keine Chance, ich habe keinen gefunden und fahre jetzt mit meiner Jolly illegal. :smiling_face_with_sunglasses:


    Meine Erfahrung: Ohne Eintrag hatte ich keine Chance auf einen Nachtrag. Da hilft nur eins: Einen Rahmen mit solch einer "wertvollen" Eintragung besorgen und umbauen.


    Hallo


    Suzuki halt...bei Yamaha bekommt man so eine Bestätigung :biggrin: :biggrin: :biggrin:


    Schlafmütze

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    Original von jolly
    Gre
    Beim TÜV hab' ich gefragt und die sollten es auch wissen.
    Sie wussten es aber trotzdem nicht :nixweiss:


    Das wundert mich nicht..siehe hierzu mein Tüv posting an anderer Stelle...lol


    Schlafmütze
    Danke! :)

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    Allerdings fehlt mir nun noch die Bedeutung des 01.10.1989
    Da muss auch irgendetwas wichtiges gewesen sein.


    Der Stichtag, an dem EWG irgendwas in Kraft trat....steht auch da, wenn du dir mal die Mühe machst, die 72 Seiten durchzulesen....


    hier mal ne Liste , bis wann man mit oder ohne Blinker fahren darf....oder mit Selbstbauauspuff, oder ganz ohne Blinker...oder oderoder


    http://www.adac.de/Auto_Motorr…111193&SourcePageID=61098

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    Original von jolly
    Jetzt aber mal "Butter bei die Fische"!


    Wer WEISS es denn wirklich?
    Wo kann man es VERBINDLICH nachlesen?



    Wo ???? in der SVZO




    Hier kanste lesen:


    (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.

    (2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:


    Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 42 S. 16), geändert durch die in Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,


    Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25), geändert durch die in Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,


    Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 349 S. 21), geändert durch die in Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,


    Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1), jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.


    Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen. Krafträder mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h müssen den Vorschriften der Anlage XX entsprechen.

    (2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie


    mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr. 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 349 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 98 S. 1) oder


    mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nr. 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) oder


    mit dem Markenzeichen "e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nr. 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 226 S. 1)


    gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für



    Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,


    Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.

    (3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.

    (4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückgelegte Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.

    (5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in Absatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungsverein Bayern Sachsen e. V., Westendstr. 199, 80686 München. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.


    u.s.w.



    Zitat

    Also hat dieses Datum ganz sicher eine Relevanz!
    Aber welche? Und gilt diese Relevanz auch für meine April-RGV?



    Ganz einfach...es hat die Relevanz, ob du deine Jolly "nur " mit einer Fahr- und Standgeräuschmessung ziemlich easy und problemlos eingetragen bekommst,


    oder, für Fahrzeuge die eben jünger sind, das du den Schadstoffaausstoß/ Abgasverhalten messen und nachweisen musst.... was ziemlich unbezahlbar für einen Einzelnen ist..


    Zudem darf man gewisse Grenzwerte nicht überschreiten......


    Gruß
    Schlafmütze

    Hi


    Mich nerven meine Vibrationen , die durch die Montage der 66 mm Kolben in meiner RD nochmals zugelegt haben.


    Suche deshalb einen Instandsetzungsbetrieb in NRW, der 2 T Kurbelwellen wuchtet.


    Was habt ihr bezahlt, wie lange hats gedauert, und vor allen Dingen wo habt ihr es machen lassen?



    Schlafmütze