be erloschen dank rückstrahler

  • moin moin...


    ich wurde heute von der rennleitung angehalten!
    die meinten,meine betriebserlaubnis sei erloschen,da ich einen rückstrahler(katzenauge unterm nummernschild) ohne prüfnummer drauf habe!
    es ist ein rückstrahler im italien design(strahölt auch zurück...aber nicht nach e-norm :nuts:)


    schnittlauich meinte,ich werde 2 jahre probezeit verlängerung bekommen und eine nachschulung besuchen dürfen!


    achja...
    meine blinker sind zu nah aneinander!
    auch deshalb habe ich keine be mehr!(welch schwerwiegender mangel :nuts:)



    aber das ist doch keine erlöschung der be?





    und nochwas....
    die netten herren in zivil meinten auch,ich sei zu schnell gefahren!


    ABER!!!!:..
    sie hatten KEIN videowagen,sondern haben mir einen klitzekleinen weißen,augedruckten beleg in die hand gedrückt!
    ist das ein beweis vor gericht???
    sie haben kein video oder sonstwas...
    nur einen kleinen weißen zettel... :mecker:




    naja jedenfalls waren sie sehr sauer,alös sie ihr geräuschmessgerät nicht gefunden haben!
    die meinten nämlich auch dass sie zu lauzt ist-haben ja auch recht!


    aber wie könten sie das denn dan nachweisen ohne drehzahlmesser?
    das standgeräusch ist ja drehzahlabhängig :confused_face:



    naja sagt was dazu...
    ich war schon sehr erstaunt wie schnell die be erlischt :nuts:


    mfg

  • §53.4


    Zitat

    Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein.


    §49.A1


    Zitat

    An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.


    §54.4.1


    Zitat

    an Krafträdern


    paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein,


    nicht schön aber soweit alles ok was die dir vorwerfen.
    (edit) quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.php

    Einmal editiert, zuletzt von 19E-299 ()

  • das is einfach nur scheiße was die dreckspenner da machen...


    theoretisch brauche ich doch gar keine blinker,oder?
    und dann heuln die rum dass die zu nah aneinander sind...
    2cm haben gefehlt :mecker:


    die sind doch nich ganz sauber...
    haben stundenlang gesucht und gesucht...
    hauptsache die kontroille war nicht umsonst...
    und dann sone scheiße wegen eines nicht für den verkehr zugelassenen rückstrahlers...


    hallo???
    der strahlt doch trotzdem!
    zwar nicht norm gerecht...aber er wirft das licht genauso wie alle anderen zurück :mecker: :mecker: :mecker:


    naja ich glaube kaum das deshalb die betriebserlaubnis erlischt!
    ist ja keine gefärdung anderer verkehrsteilnehmer... :aha:

  • Die Rückleuchten sind Bestandteil der ABE deines Fahrzeuges. Wenn diese keine Zulassung haben, ist somit die Betriebserlaubnis Deines Mopeds erloschen und Du kriegst einen übergebraten.
    Blinker sind Pflicht (siehe auch Rücklicht)!!!

  • nicht rücklicht...
    rückstrahler oder auch katzenauge genánnt der unterm kz ist...


    und blinker habe ich ja dranne!
    auch mit e-nummer aber zu nah aneinander... :nuts:

  • cas,


    In Old-Germany ist alles aufs kleinste geregelt!


    Sind Blinker nicht mindestens im vorgeschriebenen Abstand zu einer anderen Leuchtquelle, also Scheinwerfer oder Rücklicht, besteht nach Auffassung des Gesetzgebers die Gefahr, dass der Blinker nicht wahrgenommen wird und dadurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eintreten kann!


    Ist insofern Unsinn, weil bei PKW oder LKW Blinker in der gleichen Beleuchtungseinheit wie das Hauptfahrlicht, die Blinker sowie hinten Rück- bzw. Bremslichter zusammengefasst sind und dort die Abstände auch relativ klein sind!


    Du müsstest, um das klären zu lassen, einen Musterprozess bis zum Bundesgericht führen!


    Ausgang sehr ungewiss, wenn es nicht schon eine Entscheidung darüber gibt!


    Wenn die Kameraden sich sicher gewesen wären wegen der Lautstärke, hätten sie Deine Maschine auch sicherstellen können und Dir wären noch kräftig Kosten angefallen!


    Bei der Geschwindigkeitsübertretung wäre ein Nachweis zu führen, dass sie eine bestimmte Strecke in gleichem Abstand hinter Dir hergefahren sind oder aber mit einem eingebauten Gerät Deine Geschwindigkeit gemessen haben.


    Wenn die aber ihre Geschwindigkeit während des Messvorganges erhöhen und der zweite Beamte aussagt, Du hättest Dein Tempo ebenfalls erhöht, hast Du auch wieder schlechte Karten, weil Zeuge ist ja ein Beamter!


    Hast Du Verkehrshaftpflicht, Rechtsanwalt für Verkehrsrechtssachen kontaktieren!


    Racepa